Alle Ärzte, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der vorliegenden Sonographierichtlinien (19.06.1993) den Ausbildungsnachweis nach den bis dahin geltenden Richtlinien erfüllen, bleiben weiterhin zur Verrechnung sonographischer Untersuchungen gegenüber den Krankenversicherungsträgern berechtigt.
Ärzte die bis zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der neuen Sonographierichtlinie sonographische Untersuchungen mit Krankenversicherungsträgern abgerechnet haben und deren apparative sonographische Ausstattung nicht den Mindesterfordernissen nach Abschnitt [B] der vorliegenden Richtlinie entspricht, bleiben für die Dauer von drei Jahren ab Wirksamkeitsbeginn dieser Richtlinie zur Verrechnung sonographischer Untersuchungen gegenüber den Krankenversicherungsträgern berechtigt.
Qualifizierte Ausbildner bzw. Ausbildungsstätten nach den bisher geltenden Richtlinien, die die Erfordernisse nach den neuen Richtlinien nicht erfüllen, verlieren diese Qualifikation nach Ablauf von drei Jahren ab Wirksamkeitsbeginn der neuen Richtlinien.
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