Für die sonographischen Untersuchungen
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Prostata, Scrotum, transvaginale Sonographie, transrectale Sonographie, Mammae, cerebrale Sonographie (durch die offene Fontanelle), Hüftsonographie im 1. Lebensjahr, Sonographie des Bewegungsapparates, Schilddrüse, Halsweichteile, Directionale Dopplersonographie, Duplexsonographie
ist der NACHWEIS DER AUSBILDUNG wie folgt zu erbringen:
entweder:
II.1.: im Rahmen der postpromotionellen Ausbildung zum Facharzt:
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6 Monate Ausbildung im Sinne einer ständigen Tätigkeit
oder alternativ:
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1 Jahr Ausbildung in Sinne einer begleitenden Tätigkeit
oder:
II.2.: Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt bzw. praktische Ärzte und Fachärzte, die bereits eine Ausbildung entsprechend Abschnitt I absolviert haben, haben dokumentierte sonographische Untersuchungen an Patienten(-innen) - wie zahlenmäßig nachstehend angeführt - nachzuweisen:
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Untersuchungsgebiet
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Patientenzahlen
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Prostata
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100
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Scrotum
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50
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transvaginale Sonographie
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200
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transrectale Sonographie
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100
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Mammae
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100
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cerebrale Sonographie (durch die offene Fontanelle)
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100
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Hüftsonographie im 1. Lebensjahr
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200
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Sonographie des Bewegungsapparates
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100
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Schilddrüse
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100
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Halsweichteile
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100
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Directionale Dopplersonographie der peripheren Arterien und Venen
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100
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Directionale Dopplersonographie der extra-craniellen Hirnarterien
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100
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Directionale Dopplersonographie der intra-craniellen Hirnarterien
(Transcranielle Dopplersonographie: nur aufbauend auf Directionale
Dopplersonographie der extra-craniellen Hirnarterien)
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100
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Duplexsonographie
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150
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oder:
II.3.: in Einzelfällen - für praktische Ärzte bzw. Fachärzte, die keine Ausbildung entsprechend Abschnitt I absolviert haben - Zuerkennung der Qualifikation bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:
entweder:
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3 Monate begleitende Tätigkeit an einer von der Landesärztekammer anerkannten Ausbildungsstätte,
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theoretische, von der Landesärztekammer nach Anhöhrung der jeweiligen Landessektion der Österreichischen Ultraschallgesellschaft (ÖGUM) anerkannte Kurse im Ausmaß von 30 bis 40 Stunden,
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selbstständig durchgeführte und dokumentierte Untersuchungen in doppelter Anzahl wie unter Abschnitt II.2. angeführt (ausgenommen directionale Dopplersonographie - hier sind 100 Untersuchungen nachzuweisen) sowie
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positives Fachgespräch mit einem Fachkollegium, bestehend aus drei, verschiedenen Fachrichtungen angehörenden Ausbildnern
oder:
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theoretische, von der Landesärztekammer nach Anhöhrung der jeweiligen Landessektion der Österreichischen Ultraschallgesellschaft (ÖGUM) anerkannte Kurse im Ausmaß von 30 bis 40 Stunden,
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dokumentierte Untersuchungen in doppelter Anzahl wie unter Abschnitt II.2. angeführt (ausgenommen directionale Dopplersonographie - hier sind 100 Untersuchungen nachzuweisen) unter Anleitung und begleitender Aufsicht eines, gemäß diesen Richtlinien als Ausbildner anerkannten Facharztes sowie
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positives Fachgespräch mit einem Fachkollegium, bestehend aus drei, verschiedenen Fachrichtungen angehörenden Ausbildnern
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Voraussetzung für die ANERKENNUNG ALS AUSBILDUNGSSTÄTTE durch die jeweilige Landesärztekammer:
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als Richtzahl: jährliche Patientenfrequenz in der fünffachen Höhe der jeweils unter Abschnitt II.2. angeführten Patientenzahlen.
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Voraussetzungen für die TÄTIGKEIT ALS AUSBILDNER sind:
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mindenstens 2 Jahre Tätigkeit in dem einschlägigen Untersuchungsgebiet und
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durchgeführte, dokumentierte Untersuchungen in der fünffachen Anzahl wie in Abschnitt II.2. angeführt
- als Ausbildner für die Hüftsonographie im 1. Lebensjahr nur Fachärzte für Kinderheilkunde, Fachärzte für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Fachärzte für Radiologie
Der Ausbildner erstellt eigenverantwortlich einen schriftlichen Ausbildungsnachweis über die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung.
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