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§ 17: Schiedsgericht 1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird ein Schiedsgericht einberufen. 2) Das Schiedsgericht besteht aus insgesamt fünf Personen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei ordentliche Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder. 3) Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung beider Streitteile nach bestem Wissen und Gewissen, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die vereinsintern endgültige Entscheidung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. 4) Bei fehlender Einigung steht nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichts der ordentliche Rechtsweg offen.
§ 18: Internationale Verbindungen Der Verein schließt sich der Europäischen Föderation der Gesellschaften für Ultraschall in Medizin und Biologie (EFSUMB) als Mitglied an.
§ 19: Auflösung des Vereins 1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. 2) In diesem Fall oder im Fall des Wegfalls des gemeinnützigen Zwecks des Vereins wird das Vermögen einschließlich der vorhandenen Bibliotheks- oder Zeitschriftenbestände des Vereins der Gesellschaft der Ärzte in Wien, sofern diese zu diesem Zeitpunkt einen gemeinnützigen Zweck iSd §§ 34 ff BAO verfolgt, sonst einer anderen gemeinnützigen und dem vom Verein verfolgten Zweck verfolgenden Organisation, zugeführt.
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