Österreichische Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin
ÖGUM Geschäftsstelle
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Statuten - ÖGUM
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§ 17: Schiedsgericht


1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird ein Schiedsgericht einberufen.
2) Das Schiedsgericht besteht aus insgesamt fünf Personen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei ordentliche Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder.
3) Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung beider Streitteile nach bestem Wissen und Gewissen, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die vereinsintern endgültige Entscheidung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
4) Bei fehlender Einigung steht nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichts der ordentliche Rechtsweg offen.


§ 18: Internationale Verbindungen


Der Verein schließt sich der Europäischen Föderation der Gesellschaften für Ultraschall in Medizin und Biologie (EFSUMB) als Mitglied an.


§ 19: Auflösung des Vereins


1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.
2) In diesem Fall oder im Fall des Wegfalls des gemeinnützigen Zwecks des Vereins wird das Vermögen einschließlich der vorhandenen Bibliotheks- oder Zeitschriftenbestände des Vereins der Gesellschaft der Ärzte in Wien, sofern diese zu diesem Zeitpunkt einen gemeinnützigen Zweck iSd §§ 34 ff BAO verfolgt, sonst einer anderen gemeinnützigen und dem vom Verein verfolgten Zweck verfolgenden Organisation, zugeführt.



1 Der Verein hat maximal neun Landesgruppen, in jedem österreichischen Bundesland kann sich eine konstituieren. Jede Landesgruppe ist eine Zweigstelle des Vereins iSd § 1 Abs 4 VereinsG. Einer Landesgruppe gehören die im jeweiligen Bundesland ansässigen Mitglieder des Vereins an.
2 Den Landesgruppen obliegt die Verfolgung der Zwecke des Vereins in ihrem jeweiligen Bundesland durch die in § 3 Abs 1 der Statuten vorgesehenen ideellen Mittel.
3 Den Landesgruppen wird vom Verein zur Verfolgung der Zwecke des Vereins auf Landesebene ein Vermögen gewidmet. Die Höhe des Vermögens richtet sich nach der Anzahl der einer Landesgruppe angehörenden ordentlichen Mitglieder des Vereins. Jeder Landesgruppe sind zumindest 10 % der von den ihr jeweils angehörenden Mitgliedern entrichteten Mitgliedsbeiträge zu widmen. Über eine zusätzliche Widmung von Vermögen entscheidet der Vorstand. Die Überweisung der anteilsmäßigen Mitgliedsbeiträge von der Gesellschaft an die jeweilige Landesgruppe erfolgt bis zum 15. Jänner, welcher dem Beitragsjahr folgt.
4 Voraussetzung für diese Überweisung von Vermögen an die Landesgruppe ist
a) dass im jeweiligen Bundesland tatsächlich eine Landesgruppe besteht, welche
b) bis spätestens zwei Wochen (Poststempel) vor der letzten jährlichen Generalversammlung des Vereines dem Vorstand sowohl einen Tätigkeitsbericht
(auch wenn es sich um eine Leermeldung handeln sollte), als auch
c) einen Rechnungsabschluss samt Vermögensübersicht vorgelegt hat, der vom Kassier des Vereines lt. § 13 (3) in die Jahresabrechnung des Vereines einfließen, und in der Folge der Überprüfung durch die Rechnungsprüfer des Vereines lt. §15 (2) unterliegt.
5 Jede Landesgruppe hat einen Landesvorsitzenden und einen Stellvertreter aus dem Kreis der ihr angehörenden ordentlichen Mitglieder zu wählen. Die Wahl erfolgt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird dies von zumindest einem einer Landesgruppe angehörenden ordentlichen Mitglied gefordert, hat die Wahl geheim zu erfolgen. Die Amtszeit des Landesvorsitzenden und des Stellvertreters beträgt jeweils zwei Jahre. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Landesvorsitzende gehört dem erweiterten Vorstand des Vereins als Delegierter der Landesgruppe an, allerdings ohne
Stimmrecht. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter.
6 Eine Versammlung der Mitglieder einer Landesgruppe ist zumindest einmal im Jahr vom Landesvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter per Post oder E-mail einzuberufen. Die Einladung ist unter Einhalt eines Vorlaufs von zumindest sechs Wochen auszusenden. Anträge zur Tagesordnung dieser Landesgruppenversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich beim Landesvorsitzenden eingebracht werden, welcher unter Berücksichtigung dieser Anträge die Tagesordnung erstellt. Zur Einberufung einer Versammlung der Landesgruppe ist auch der Präsident, im
Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident des Vereins ermächtigt, sofern eine solche trotz Aufforderung von 10% der Mitglieder einer Landesgruppe vom
Landesvorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht innerhalb von drei Monaten einberufen wird. Stimmberechtigt sind die der Landesgruppe angehörenden ordentlichen Mitglieder. Beschlüsse der Landesgruppe werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Den Vorsitz der Landesgruppenversammlung führt der Landesvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Die Landesgruppenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so findet 30 Minuten später eine neue Landesgruppenversammlung mit der selben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Über die Landesgruppenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Landesgruppenversammlung zu
unterzeichnen ist.
7 Den Landesvorsitzenden obliegt die Verwaltung des der Landesgruppe gewidmeten Vermögens. Der Landesvorsitzende hat über die Verwendung des Vermögens jährlich unter sinngemäßer Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften nach dem Vereinsgesetz Rechnung zu legen und die Rechnungslegung an den Vorstand des Vereins bis spätestens zwei Monate vor dem Termin der Generalversammlung zu übermitteln. Die Landesgruppen unterliegen der Rechnungsprüfung durch die Rechnungsprüfer des Vereins. Das Vermögen der Landesgruppen ist Teil des Vereinsvermögens und ist im Einklang mit den Zwecken des Vereins zu verwenden. Werden die Bedingungen lt. §16 (4) von einer Landesgruppe nicht erfüllt, so ist deren Vermögen vom Vorsitzenden der Landesgruppe an den Verein zurück zu überweisen. Konstituiert sich eine solche Landesgruppe in der Folge neu, so entscheidet der Vorstand, ob Anteile dieses rücküberwiesenen Vermögens der neuen Landesgruppe zur Verfügung gestellt wird.