Österreichische Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin
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Statuten - ÖGUM
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§ 10: Aufgaben der Generalversammlung


1) Wahl des Vorstandes
2) Wahl der Rechnungsprüfer
3) Ernennung von Ehrenmitgliedern und allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
4) Ausschluss von Mitgliedern
5) Genehmigung des Berichtes des Vorstandes
6) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
7) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
8) Beschlussfassung über Statutenänderungen bzw. über die freiwillige Auflösung des Vereines
9) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, die fristgerecht eingebracht wurden.


§ 11: Der Vorstand


1) Der Vorstand besteht aus 6 stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten und seinem Vorgänger (Past President), dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier und einem sechsten Mitglied, das vom Vorstand mit besonderen Aufgaben im Sinne des Vereinszweckes betraut werden kann.
Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus je einem im Vorstand nicht stimmberechtigten Delegierten der Landesgruppen.
2) Die Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme des Past-President, werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl aufgrund von namentlichen Vorschlägen von ordentlichen Mitgliedern gewählt. Die Wahlvorschläge erfolgen als Listenwahl. Die Wahlvorschläge haben dem Vorstand bis spätestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung, in welcher die Vorstandsmitglieder zu wählen sind, schriftlich mitgeteilt zu werden. Die Wahlvorschläge müssen die Kandidaten und die für diese vorgesehene, jeweilige Funktion im Vorstand beinhalten. Die Wahlliste(n) mit den Namen der Kandidaten und deren vorgesehene Funktion im Vorstand werden gemeinsam mit der endgültigen Tagesordnung der Generalsversammlung auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Es entscheidet im ersten Wahlgang die Zwei-Drittel-Mehrheit; erzielt keine Wahlliste im ersten Wahlgang eine Zweidrittelmehrheit, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Präsident gehört dem Vorstand nach Ablauf seiner Amtsperiode für zwei weitere Jahre als Past-President an. Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Präsidenten können unbegrenzt oft wiedergewählt werden, der Präsident kann nur einmal wiedergewählt werden. Wird ein Präsident wieder gewählt, verlängert sich auch die Funktionsperiode des Past President entsprechend um weitere zwei Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus seiner Funktion aus, so wird in der nächsten Generalversammlung für die nun vakante, restliche Amtszeit ein Nachfolger gewählt. Keine solche Wahl findet statt, wenn es sich bei dem ausgeschiedenen Mitglied um den Past-President handelt. Bis zu einer solchen Wahl kann der Vorstand mittels Mehrheitsbeschluss aus seinen Mitgliedern eine Person bestimmen, welche interimistisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds übernimmt.
4) Dem Vorstand steht beratend ein Arbeitskomitee zur Seite, gebildet aus den Leitern der bestimmten Themen zugeordneten Arbeitskreise bzw. deren Stellvertretern. Vorschläge dieser Arbeitskreis-Leiter müssen vom Vorstand behandelt werden.

5) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen. Die Einberufung einer Vorstandssitzung muss zwei Wochen vor dem Termin zur Post gegeben oder per Email versandt werden, und hat die Tagesordnung zu enthalten. Vor der Erstellung der Tagesordnung wird den Vorstandsmitgliedern durch Befragung die Möglichkeit gegeben, diese mitzugestalten.

6) Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, in seiner Abwesenheit der Vizepräsident. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen sind und wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Sekretär zu unterzeichnen ist, und allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln ist. 

7) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können aus wichtigen Gründen von der Generalsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen abberufen werden. Wird der gesamte Vorstand abberufen, wird dessen Abberufung erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes wirksam.


§ 12: Aufgabenkreis des Vorstandes


1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere fallen in seinen Wirkungsbereich folgende Angelegenheiten:
2) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern.
3) Vorbereitung der Generalversammlung
4) Einberufung der ordentlichen bzw. außerordentlichen Generalversammlung
5) Verwaltung des Vereinsvermögens
6) Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
7) Herausgabe eines Mitteilungsblattes
8) Veranstaltung einer Arbeitstagung, bestehend aus einer wissenschaftlichen und einer Geschäftssitzung, mindestens einmal jährlich.


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1) Der Präsident vertritt den Verein nach außen, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident.
2) Schriftliche, verbindliche Erklärungen werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsident gemeinsam mit dem Sekretär unterzeichnet.
3) Dem Kassier obliegt die Geldgebarung der Gesellschaft, er führt das Einnahmen- und Ausgabenbuch, sorgt für den Eingang der Mitgliedsbeiträge und ist bei Sonderaktionen beauftragt, weitere Finanzquellen für die geplante Arbeit zu erschließen. Er legt der Generalversammlung die von beiden Rechnungsprüfern überprüften Jahresabrechnungen samt Vermögensübersicht vor. Auf Antrag der beiden Rechnungsprüfer wird ihm die Entlastung erteilt. Er erstellt das Budget für das kommende Jahr und unterbreitet der Generalversammlung Vorschläge für aktive Finanzgebarung der Gesellschaft.
4) Dem Sekretär obliegt im Einvernehmen mit dem Präsidenten der gesamte inner- und außergesellschaftliche Verkehr. Er ist zeichnungsberechtigt gemeinsam mit dem Präsidenten, oder bei dessen Verhinderung mit dem Vizepräsidenten. Er hält den Kontakt mit nationalen und internationalen Institutionen aufrecht, die ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen. Ihm obliegt auch die Herausgabe der Vereinsmitteilungen für deren Inhalt der Präsident verantwortlich ist Diese Vereinsmitteilungen müssen mindestens einmal pro Jahr verfasst, und in einer vom Vorstand jeweils zu beschließenden Weise den
Mitgliedern zugänglich gemacht werden. . Weiters hat der Sekretär für die Erstellung eines Protokolls der Generalversammlungen und Vorstandssitzungen Sorge zu tragen.