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§ 4: Arten der Mitgliedschaft 1) ordentliche Mitglieder 2) außerordentliche Mitglieder 3) fördernde Mitglieder 4) Ehrenmitglieder
Zu 1) Ordentliche Mitglieder können alle am Programm der Gesellschaft interessierten Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium werden. Zu 2) Außerordentliche Mitglieder können alle am Programm der Gesellschaft interessierten Personen auch ohne abgeschlossenes Hochschulstudium werden. Zu 3) Fördernde Mitglieder sind Personen, die die Tätigkeit der Gesellschaft nur finanziell unterstützen. Zu 4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und seine Ziele in besonderem Maß verdient gemacht haben. § 5: Erwerb der Mitgliedschaft 1) Die Bewerbung um Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied geschieht durch einen schriftlichen Antrag. Nach Begutachtung der Anmeldung durch den Vorstand entscheidet dieser mit einfacher Mehrheit. 2) Die Aufnahme fördernder Mitglieder wird durch Mitglieder des Vorstandes vorgeschlagen und vom Vorstand durch einfache Mehrheit entschieden. 3) Ehrenmitglieder können über Antrag von Mitgliedern des Vorstandes von der Generalversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit ernannt werden.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss oder durch Tod eines Mitglieds. 2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Ende des Kalenderjahres zu erklären. 3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung zwei Jahre im Rückstand ist. 4) Ein Mitglied kann wegen Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen ehrenwidrigen Verhaltens auf Antrag eines Angehörigen des Vorstandes ausgeschlossen werden; dazu ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Generalversammlung erforderlich. Gegen die Entscheidung kann beim Schiedsgericht Einspruch erhoben werden. Dies gilt auch für Ehrenmitglieder. 5) Die freiwillig Austretenden sowie die ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Beiträge.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder 1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. 2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. 3) Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied verpflichtet sich zur Leistung des von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. 4) Fördernde Mitglieder leisten mindestens einen höheren Jahresbeitrag.
§ 8: Organe des Vereins 1) die Generalversammlung 2) der Vorstand 3) die Rechnungsprüfer 4) die Landesgruppen 5) die Landesvorstände 6) das Schiedsgericht
§ 9: Die Generalversammlung
1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung ergeht nach Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsident . 2) Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsident aus ihm wichtig erscheinenden Gründen einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Zehntel aller ordentlichen Mitglieder oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Themen schriftlich verlangt. Einem solchen Begehren ist seitens des Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsident ehestens zu entsprechen. 3) Die Einladungen zu ordentlichen wie auch zu außerordentlichen Generalversammlungen müssen sechs Wochen vor dem Termin zur Post gegeben oder per Email versandt werden und haben die Tagesordnung zu enthalten. Jedes Mitglied hat das Recht, eine Einladung zu erhalten. 4) Ergänzende Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung müssen mindestens drei Wochen vor dem Termin von Mitgliedern schriftlich eingebracht werden. 5) Beschlüsse können nur über Angelegenheiten gefasst werden, die in der Tagesordnung aufgenommen sind. Die endgültige Tagesordnung wird ab zwei Wochen vor dem Sitzungstermin auf der Homepage des Vereins veröffentlicht, und nach der Generalsversammlung wieder gelöscht. 6) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident . 7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so findet 30 Minuten später eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. 8) Alle Mitglieder sind teilnahmeberechtigt, Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder. 9) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Statutenänderungen, den Ausschluss eines Mitglieds oder die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 10) Es muss ein Protokoll der Generalversammlung angelegt werden, das die Vorgänge während der Versammlung wiedergibt sowie die Ergebnisse der Beschlüsse und Abstimmungen enthält. Das Protokoll ist vom Sekretär und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen, und ergeht innerhalb zwei Wochen an alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes, und wird auf Nachfrage hin, allen Mitgliedern zugesandt, und auf der Homepage des Vereines veröffentlicht.
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