Österreichische Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin
ÖGUM Geschäftsstelle
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Sonorichtlinien 1993
Für die Verrechnung sonographischer Untersuchungen gegenüber den sozialen Krankenversicherungsträgern sind der zuständigen Landesärztekammer die unter [A] und [B] der vorliegenden Richtlinien enthaltenen Bedingungen nachzuweisen. Die Landesärztekammer stellt eine Bestätigung über die Erfüllung der Sonographie-Richtlinien aus.
 
  [A] AUSBILDUNG - I für die sonographischen Untersuchungen von:
Oberbauch; Nieren; Retroperitoneum; Unterbauch einschließlich Harnblase, Restharn beim Mann; Geburtshilfliche Sonographie; Unterbauch einschließlich Harnblase, Uterus, Ovarien bei der Frau
  [A] AUSBILDUNG - II für die sonographischen Untersuchungen von:
Prostata; Scrotum; transvaginale Sonographie; transrectale Sonographie; Mammae; cerebrale Sonographie (durch die offene Fontanelle); Hüftsonographie im 1. Lebensjahr; Sonographie des Bewegungsapparates; Schilddrüse; Halsweichteile; Directionale Dopplersonographie; Duplexsonographie
  [B] APPARATIVE MINDESTERFORDERNISSE
von Ultraschalldiagnosegeräte für die Anerkennung von Ausbildungsstätten und für die Verrechnung sonographischer Leistungen gegenüber den sozialen Krankenversicherungsträgern gemäß den vorliegenden Richtlinien
  [C] ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Diese Richtlinie tritt mit 19. Juni 1993 in Kraft!