Für die Verrechnung sonographischer Untersuchungen gegenüber den sozialen Krankenversicherungsträgern sind der zuständigen Landesärztekammer die unter [A] und [B] der vorliegenden Richtlinien enthaltenen Bedingungen nachzuweisen. Die Landesärztekammer stellt eine Bestätigung über die Erfüllung der Sonographie-Richtlinien aus.
[A] AUSBILDUNG - I für die sonographischen Untersuchungen von:
Oberbauch; Nieren; Retroperitoneum; Unterbauch einschließlich Harnblase, Restharn beim Mann; Geburtshilfliche Sonographie; Unterbauch einschließlich Harnblase, Uterus, Ovarien bei der Frau
[A] AUSBILDUNG - II für die sonographischen Untersuchungen von:
Prostata; Scrotum; transvaginale Sonographie; transrectale Sonographie; Mammae; cerebrale Sonographie (durch die offene Fontanelle); Hüftsonographie im 1. Lebensjahr; Sonographie des Bewegungsapparates; Schilddrüse; Halsweichteile; Directionale Dopplersonographie; Duplexsonographie
[B] APPARATIVE MINDESTERFORDERNISSE
von Ultraschalldiagnosegeräte für die Anerkennung von Ausbildungsstätten und für die Verrechnung sonographischer Leistungen gegenüber den sozialen Krankenversicherungsträgern gemäß den vorliegenden Richtlinien
[C] ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Diese Richtlinie tritt mit 19. Juni 1993 in Kraft!
|