|
Neue Indikationenliste der Krankenversicherungen für Pränataldiagnostische Leistungen |
|
Vorstand
|
|
Sehr geehrte KollegInnen 
Der Indikationskatalog, den die Krankenvericherungen für
Pränataldiagnostische Leistungen aufgelistet hatten, ging schon auf ein rund 30
Jahre altes Schreiben zurück. Darin gab es die aktuellen Untersuchungen wie
Ersttrimester-Screening, Combined Test oder Organscreening bekanntermaßen
nicht. Daher wurden in vielen Institutionen diese anfangs neuen Leistungen mit
deutlich erhöhtem personellem, ausbildungsaufwändigem und appartivem Aufwand
auch nicht unter diesem Sammelkatalog - meist gedeckelt in Ambulanzpauschalen
und deshalb nahezu kostenlos für die Versicherer- erbracht. In den letzten
beiden Jahren hat der Hauptverband der Sozialversicherungsträger offenbar auf
Druck der Versicherten die Akzeptierung der genannten Leistungen als etablierte
Methoden gefordert, damit eben diese Untersuchungen kostenlos für die
Versicherten und sehr kostengünstig für die Versicherer erbracht werden. Es
wird hier von der seiten der Versicherer niedergeschrieben, dass diese
Leistungen in speziellen Institutionen an Krankenanstalten erbracht werden
sollen. Von einer Leistungserbingung extramural, sowie es beispielsweise in Deutschland
mit hoher Qualität in Spezialpraxen üblich ist, unter wirklicher Kostendeckung
der Krankenkassen ist nicht die Rede.
Von seiten der PränataldiagnostikerInnen der
Österreichischen Gesellschaft für Perinatale Medizin und der ÖGUM wurde der
Hauptverband darauf hingewiesen, dass die alten Formulierungen nicht mehr
aktuell und damit unklar sind und deshalb einer Neuformulierung bedürfen. Nach
Interaktionen ist vom Hauptverband der Österreichichen
Sozialversicherungsträger beiliegende Indikationenliste ausgesandt worden, auf
die wir hiermit hinweisen wollen. Damit ergeben sich im Falle einer Umsetzung
sowohl für die Pränatalmedizinischen Einrichtungen der Krankenanstalten als
auch für die Praxen,. insbesondere wenn Pränatalmedizinisch gearbeitet wird, Auswirkungen
in organisatorischer und abrechungsseitiger Hinsicht.
Inhaltlich ist festzustellen, dass damit im Gegensatz zu
einem zwischenzeitlich herausgegebenen Hauptverbandsschreiben das
Organscreening nicht mehr als sonographische Untersuchung bei erhöhtem
genetischen Risiko, wie beispielsweise bei der sogenannten Altersindikation,
finanziert und damit als Selbstzahleruntersuchung gesehen wird. Wir möchten
dies nicht weiter kommentieren, empfehlen aber , dies im Falle einer Krankenhausbasierten Einheit mit der
Wirtschaftsdirektion und /oder Ärztlichen Direktion abzustimmen und den
Zuweisern zur Kenntniszu bringen. Wir meinen darüber hinaus, dass im Falle
einer versäumten Ersttrimesterdiagnostik aus medizinischer Sicht ein
Organscreening dennoch indiziert erscheint. Es wird interessant werden zu
sehen, wie sich dies auf die Organscreeningfrequenz in jenen Bundesländern
auswirken wird wo dies umgesetzt wird.
Horst Steiner und
Erich Hafner
AK Gynäkologie und Geburtshilfe
Hauptverband der Oesterreichischen Sozialversicherungstraeger
|
|
|
Dreilaendertreff, Oktober 2010 |
| |
|
|
Gegenseitige Anerkennung der US-Ausbildung von DEGUM, ÖGUM und SGUM |
|
Vorstand
|
Beim Treffen der Vorstände der deutschsprachigen Ultraschallgesellschaften am 11.und 12. April 2008 in Salzburg wurde ein jahrelanger Entwicklungsprozess abgeschlossen: Ausbildungen in den verschiedenen US-Disziplinen werden gegenseitig anerkannt. Alle drei Gesellschaften haben zumindest ein 2-Kurs-System (DEGUM und SGUM 3); es sind einvernehmliche Kurse mit gemeinsamen Plaketten. Gewisse Unterschiede werden bestehen in deren zeitlichen Ausdehnung, der zeitlichen Verteilung von Praxis und Theorie: maximal 6 Kursteilnehmer pro Praktikumsplatz mit Tutor. Eine Aktivzeitangleichung während der Kurse (praktischer Teil) wird empfohlen, von der SGUM auch das „Final teaching“. Das heißt, dass für Spitalsärzte das ÖGUM-Zertifikat auch in D und CH voll gilt, wenn jemand in eine Klinik ins Ausland wandert.
Wer mit der Ausbildung aus dem Ursprungsland sich in einem anderen Land niederlassen und verrechnen will, muss die lokalen Erfordernisse ergänzen:
- in Deutschland über die in Österreich erforderlichen 40 Kursstunden hinaus einen Abschlusskurs im Ausmaß von 16 Stunden nach KV-Richtlinien absolvieren. In Deutschland wird die Verrechnung von der Kassenvereinigungen (KV) vergeben. Die Handhabung ist in den einzelnen Bundesländern etwas unterschiedlich. Am besten hält man sich an die Richtlinien der Bundes-KV (www.kbv.de) und erkundigt sich dann zusätzlich nach den Bundesländergepflogenheiten.
|
|
Weiter …
|
|
|
Ultraschall in der Facharztausbildung |
|
Vorstand
|
Vorwort für die ÖGUM-Mitteilungen 5/07
 Die Diskussion um die Ultraschall - Ausbildungsrichtlinien ist jetzt an einem entscheidenden Punkt angelangt: wie ist die Sonographie in die Facharztausbildung integriert? Was braucht es für das Hauptfach, welche Kenntnisse und Erfahrungen sind von Spezialisten oder Zusatzfachärzten zu erbringen?
1. Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt 2006 sieht bei den Sonographie-Inhalten in den Rasterzeugnissen wenig Konkretes vor: bei den Gynäkologen, Radiologen und Pädiatern werden gewisse Fallzahlen verlangt (siehe Kasten), bei den Internisten lediglich „ Sonographie (Abdominell, Gefäßdoppler, Echokardiogramm, Small parts)“. Für FachärtzInnen für Neurlogie werden „vertiefte Erfahrung in Neurosonographie“ genannt, bei anderen wiederum lapidar „fachspezifische Sonographie“. Irgendwie werden die Ultraschallkenntnisse irgendwann mit der fachlichen Muttermilch eingesogen und dann in einem gut gemeinten Rasterzeugnis bestätigt. Sehen wir die Realität: an vielen Abteilungen gibt es kein ordentliches Ultraschallgerät geschweige denn einen qualifizierten Ausbildner.
|
|
Weiter …
|
|
|
Pränataler Ultraschall - OGH macht Medizinpolitik bei der Schwangerenbetreuung |
|
Gyn/Geburtshilfe
|
Die Wogen die letzte OGH-Entscheidung betreffend den pränatalen Ultraschall sind noch nicht abgeebt (Kommentar dazu in Ultraschall in Med. 2007; 28:3-4), schon gibt es neuen brisanten Diskussionsstoff durch die Meinung der obersten RichterInnen (5 OB 148/07m). Klar ist einmal mehr, dass der OGH aktivere Medizinpolitik in Bezug auf die Schwangerenbetreuung betreibt als das Gesundheitsministerium. Wenn man dem Urteil etwas Positives abgewinnen möchte dann, dass es die Anliegen der ÖGUM im Bereich der Qualitätssicherung im Ultraschall unterstreicht. Es gilt die definierten Kriterien für das qualifizierte erweiterte Ultraschall-Screening (ÖGUM/DEGUM,FMF) einzuhalten, wenn man ein solches anbietet um die Diagnosefehlerwahrscheinlichkeit gering zu halten. Wer wenn auch wohlmeinend ein „bisserl schallt“ und vorgibt qualifiziertes Screening durchzuführen gerät allzu leicht in forensische Turbulenzen. Daß mit diesem Urteil aber in vielen Bereichen aus medizinischer Perspektive nicht nachvollziehbare und realitätsferne Konsequenzen festgeschrieben wurden hört man empört vor allem auch von den KollegInnen an der Basis.
Erfreulich ist in diesem Zusammenhang, dass sich auch Prof. Brezinka für die Arbeitsgemeinschaft Medizin und Recht der Österreichischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe der Problematik angenommen und eine Stellungnahme abgegeben hat, die etliche Aspekte des Urteils vor allem in Hinblick auf die unmittelbaren Auswirkungen für die tägliche Praxis in den Ordinationen und Spitalsambulanzen diskutiert. Es wird weiter massiver Anstrengungen von allen Seiten bedürfen um das Ultraschallscreening wieder in sinnvolle Bahnen zu lenken.
Stellungnahme der AG Medizin und Recht der ÖGGG
|
|
|
|